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Auer, M./​Egglmeier-​Schmolke, B.

Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

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Setzt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und der verschuldensbegründenden Umstände Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist für den Laien regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat.

Eine Verpflichtung zur Einholung eines Privatgutachtens besteht grundsätzlich nicht, allerdings kann deren Einholung als Obliegenheit des Geschädigten angesehen werden, wenn eine Verbesserung des Wissensstandes ausnahmsweise nur so möglich ist und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist.

  • Auer, M.
  • Egglmeier-Schmolke, B.
  • OGH, 19.11.2013, 4 Ob 170/13y
  • § 1489 ABGB
  • BBL-Slg 2014/72
  • Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist
  • Baurecht

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