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Auer, M./​Egglmeier-​Schmolke, B.

Ersatz bei Selbstverbesserung

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Der Überträger eines Miteigentumsanteils haftet dem Übernehmer für die Zusage der Freiheit des Anteils von Rechten Dritter – mit Ausnahme bestehender Bestandrechte – wenn einem Bestandnehmer ein Weitergaberecht seines Mietrechtes zusteht. Löst der Übernehmer das Weitergaberecht des Bestandnehmers in voreiliger Selbstverbesserung ab, steht ihm gegen den Überträger der Ersatz des Aufwandes zu, den auch der Übergeber zu tragen gehabt hätte, wenn er seiner Gewährleistungspflicht nachgekommen wäre.

  • Auer, M.
  • Egglmeier-Schmolke, B.
  • Ersatz bei Selbstverbesserung
  • § 932 Abs 2 ABGB
  • OGH, 08.11.2013, 7 Ob 196/13v
  • BBL-Slg 2014/69
  • Baurecht
  • § 932 Abs 4 ABGB

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