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Bei einem aus Metall gefertigten, spitz zulaufenden Kubotan handelt es sich um eine Waffe iS des § 1 Z 1 WaffG

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Nach § 1 Z 1 WaffG sind Waffen Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen.

Anders als beim strafrechtlichen (funktionalen) Waffenbegriff, der nach hM und stRsp neben Waffen im technischen Sinn (nach § 1 WaffG) auch solche Gegenstände umfasst, die diesen nach ihrer Anwendbarkeit und Wirkung gleichkommen, ist nach der Legaldefinition des § 1 WaffG für die Qualifikation eines Gegenstandes als Waffe im Sinne des Waffengesetzes allein die objektive Zweckwidmung (bei deren Herstellung oder Umbau; vgl E.Frank/V.Frank, Waffengesetz 1996 – WaffG [2020] 22 K9) maßgeblich (vgl auch RIS-Justiz RS0122916).

(Fernöstliche) Kampfsportgeräte (zB Nunchaku, Wurfsterne, Tonfa) sind grundsätzlich Waffen iSd § 1 Z 1 WaffG (Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig, WaffG8 § 1 Anm 18), es sei denn es ergibt sich aus ihrer Gestaltung (zB Verwendung von Weichholz oder Plastik anstelle von Metall oder Hartholz, abgestumpfte Kanten), dass es sich dabei – objektiv – um Trainings- bzw Sportgeräte handelt (vgl Hickisch, Österreichisches Waffenrecht [1999] 12).

Das Kubotan wurde zur Selbstverteidigung entwickelt, dient sohin (objektiv) der Beseitigung oder Herabsetzung der Angriffsfähigkeit („Self Defense Stick“). Sofern es nicht als bloßes Trainingsgerät ausgestaltet ist, unterfällt es daher dem Waffenbegriff nach § 1 Z 1 WaffG.

  • JST-Slg 2023/5
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 07.08.2023, Gw 196/23s
  • § 1 Z 1 WaffG

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