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Ordnungsstrafverfahren – Beweiswürdigung, Strafzumessung

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Gem § 45 Abs 2 AVG gilt bei der Feststellung von Tatsachen der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, somit ist lediglich die Überzeugungskraft der Beweismittel im gegebenen Zusammenhang für ihre Bewertung maßgebend. Die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt, mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen. Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, macht die Beweiswürdigung nicht unschlüssig.

Bei der Strafbemessung im Ordnungsstrafverfahren ist gem § 107 Abs 4 1. Satz StVG (unter anderem auch) § 19 VStG anzuwenden.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2023/78
  • § 107 Abs 1 StVG
  • OLG Wien, 06.07.2023, 32 Bs 118/23x
  • § 45 AVG
  • LGSt Wien, 13.04.2023, 193 Bl 9/23k
  • § 19 VStG

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