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Dolmetschgebühren bei Verfahrenshilfe

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Gem § 393 Abs 2 StPO sind einem nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger, soweit nicht nach § 56 Abs 2 StPO vorzugehen ist, auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Zu diesen Auslagen gehören auch die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war.

Der Anspruch auf Barauslagenersatz gem § 393 Abs 2 StPO steht dem bestellten Verfahrenshelfer zu. Der Gebührenanspruch des Dolmetschers richtet sich gegen den Verteidiger als Auftraggeber, für den die Dolmetschgebühren dann Barauslagen darstellen, nicht aber direkt gegen das Gericht.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 61 Abs 2 StPO
  • § 393 Abs 2 StPO
  • OLG Wien, 17.03.2023, 20 Bs 76/23g
  • JST-Slg 2023/69
  • § 25 Abs 1 GebAG
  • § 56 Abs 2 StPO
  • § 53 Abs 1 GebAG

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