


- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 10
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 897 Wörter, Seiten 557-558
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Neben den in § 102b Abs 1 StVG genannten Gründen ist die Verwendung der Videoaufzeichnung ausdrücklich nur zur Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit erlaubt. Die Videoüberwachung ist für andere als in § 102b Abs 1 und 2 StVG (abschließend) genannte Zwecke nicht zulässig.
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- LGSt Graz, 06.03.2023, 25 Bl 9/23p
- OLG Wien, 02.08.2023, 32 Bs 88/23k
- JST-Slg 2023/77
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 102b StVG
Neben den in § 102b Abs 1 StVG genannten Gründen ist die Verwendung der Videoaufzeichnung ausdrücklich nur zur Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit erlaubt. Die Videoüberwachung ist für andere als in § 102b Abs 1 und 2 StVG (abschließend) genannte Zwecke nicht zulässig.
- LGSt Graz, 06.03.2023, 25 Bl 9/23p
- OLG Wien, 02.08.2023, 32 Bs 88/23k
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- § 102b StVG