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Neben den in § 102b Abs 1 StVG genannten Gründen ist die Verwendung der Videoaufzeichnung ausdrücklich nur zur Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit erlaubt. Die Videoüberwachung ist für andere als in § 102b Abs 1 und 2 StVG (abschließend) genannte Zwecke nicht zulässig.

  • LGSt Graz, 06.03.2023, 25 Bl 9/23p
  • OLG Wien, 02.08.2023, 32 Bs 88/23k
  • JST-Slg 2023/77
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 102b StVG

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