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Gebührenanspruchs des Dolmetschers

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Vom Recht auf mündliche Dolmetschleistungen gem § 56 Abs 2 StPO sind auch die Kontakte mit Wahl- oder Amtsverteidigern umfasst. Wann das in der Bestimmung genannte Verlangen zu stellen ist, legt die Bestimmung nicht explizit fest. Die in der Judikatur vertretene Auffassung, ein solches Verlangen müsse jedenfalls im Voraus gestellt und bewilligt werden, findet keine Deckung im Gesetzeswortlaut und widerspricht auch der Intention des (Richtlinien-)Gesetzgebers.

  • § 52 Abs 3 GebAG
  • § 8 Abs 1 RAO
  • JST-Slg 2023/68
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 87 Abs 1 StPO
  • OLG Wien, 13.07.2023, 18 Bs 102/23s
  • § 56 Abs 2 StPO
  • § 40 Abs 1 GebAG
  • § 53 Abs 1 GebAG
  • § 41 Abs 1 GebAG

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