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Dringlichkeit im Journaldienst / Rufbereitschaft

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Die Zuständigkeit des Rufbereitschaftsrichters ist nur für außerhalb der gerichtlichen Dienststunden in Strafsachen anfallende unaufschiebbare und dringende Amtshandlungen gegeben, ebenso etwa bei Verhinderung des zuständigen Einzelrichters und dessen Vertreters, da es sich bei der Rufbereitschaft bloß um eine Sonderform der Vertretung handelt. Deshalb bleibt es der gerichtlichen Geschäftsverteilung unbenommen, bei Verhinderung eines Richters und entsprechender Dringlichkeit Vorsorge zu treffen. Mangels Dringlichkeit, welche nachvollziehbar ein Abgehen von der grundsätzlichen Zuständigkeitsregelung rechtfertigen würde, ist das Gericht nicht gehörig besetzt (§ 89 Abs 2a Z 1 StPO).

  • § 38 GOG
  • § 6a Abs 1 StAG
  • OLG Wien, 03.07.2023, 31 Bs 113/23d31 Bs 114/23a
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 106 StPO
  • § 281 Abs 1 Z 1 StPO
  • § 87 StPO
  • § 89 StPO
  • JST-Slg 2023/70
  • § 3g VerbotsG
  • § 39 GOG

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