Tauglichkeit des Versuchs, Herbeiführen einer Feuersbrunst
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 10
- Judikatur, 1308 Wörter
- Seiten 549 -551
- https://doi.org/10.33196/jst202306054901
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Bei Prüfung der Untauglichkeit der Handlung ist auf die Ex-ante-Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters abzustellen. Danach liegt nur dann ein absolut untauglicher Versuch iS des § 15 Abs 3 StGB vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich ist und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. Ein bloß relativ untauglicher Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalls gescheitert ist. Auf die mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeit eines solchen Scheiterns kommt es dagegen nicht an.
Bloße Unzulänglichkeiten in der Planung und Handlungsweise des Täters, wie etwa Ungeschicklichkeit oder unzureichende Sachkenntnis in Bezug auf das verwendete Mittel oder die Anwendung eines nicht schon in abstracto untauglichen Mittels entkleiden die Tathandlung auch dann nicht ihres tatbildmäßigen Charakters, wenn sie im konkreten Fall gescheitert ist.
Die Herbeiführung einer Feuersbrunst durch Legen von Papier auf eine eingeschaltete Herdplatte eines Mehrfamilienhauses ist aus der Sicht eines mit Durchschnittswissen ausgestatteten Beobachters nicht ausgeschlossen.
- § 10 StPO
- § 169 Abs 1 StGB
- OGH, 20.09.2023, 13 Os 59/23k
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 281 Abs 1 Z 5 StPO
- § 15 Abs 3 StGB
- JST-Slg 2023/72
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