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Suchtgifthandel, Überlassen, Zusammenrechnung von Suchtgiftmengen, Additionseffekt, gekürzte Urteilsausfertigung, Feststellungsmangel, Reinsubstanzgehalt

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Auch eine gekürzte Urteilsausfertigung erfordert Feststellungen zum Reinsubstanzgehalt des Suchtmittels, um beurteilen zu können, ob eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge Suchtgift überlassen wurde.

Mehrere für sich allein die Grenzmenge nicht übersteigende Suchtgiftquanten sind nur insoweit zu einer die Grenzmenge übersteigenden Menge zusammenzurechnen, als der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasst.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 28b SMG
  • OGH, 06.03.2023, 12 Os 20/23t
  • § 281 Abs 1 Z 5 StPO
  • § 28a Abs 1 5. Fall SMG
  • § 4 StPO
  • § 270 Abs 2 StPO
  • JST-Slg 2023/74

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