Vorabentscheidungsersuchen des Ekonomisko lietu tiesa (Gericht für Wirtschaftsangelegenheiten, Lettland) im Strafverfahren gegen (ua) AVVA, C-755/23, und im Strafverfahren „Linte“, C-785/23 (verbunden)
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 10
- Judikatur, 1779 Wörter
- Seiten 560 -562
- https://doi.org/10.33196/jst202306056001
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C-255/23:
1. Gestatten es die Art 1 Abs 1, 6 Abs 1 lit a sowie 24 Abs 1 Unterabs 2 der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen einem Mitgliedstaat, vorzusehen, dass auch ohne Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung die Teilnahme einer Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat in ihrer Eigenschaft als beschuldigte Person an der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens per Videokonferenz erlaubt ist, auch wenn in diesem Abschnitt der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens die beschuldigte Person nicht vernommen wird, dh keine Beweiserhebung stattfindet, sofern die für das Verfahren zuständige Person in dem Mitgliedstaat, in dem das gerichtliche Verfahren stattfindet, die Möglichkeit hat, die Identität der Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zu überprüfen, und die Wahrung der Verteidigungsrechte dieser Person sowie der Beistand durch einen Dolmetscher gewährleistet sind?
2. Falls die erste Frage bejaht wird: Könnte die Einwilligung der zu vernehmenden Person ein Kriterium oder eine eigenständige oder ergänzende Voraussetzung für ihre Teilnahme per Videokonferenz an der Durchführung dieses gerichtlichen Verfahrens, in dem keine Beweise erhoben werden, sein, wenn die für das Verfahren zuständige Person in dem Mitgliedstaat, in dem das gerichtliche Verfahren stattfindet, die Möglichkeit hat, die Identität der Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zu überprüfen, und die Wahrung der Verteidigungsrechte dieser Person sowie der Beistand durch einen Dolmetscher gewährleistet sind?
C-285/23:
1. Ist Art 24 Abs 1 der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen dahin auszulegen, dass die Vernehmung der beschuldigten Person in einer Strafsache per Videokonferenz auch deren Teilnahme per Videokonferenz von ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aus einschließt, wenn das gerichtliche Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat stattfindet?
2. Ist Art 8 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren dahin auszulegen, dass das Recht der beschuldigten Person auf Anwesenheit in der Verhandlung, wenn das gerichtliche Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat stattfindet, auch durch ihre Teilnahme per Videokonferenz von ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aus gewährleistet werden kann?
3. Steht die Teilnahme der beschuldigten Person an einem in einem anderen Mitgliedstaat stattfindenden gerichtlichen Strafverfahren per Videokonferenz von ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aus ihrer körperlichen Anwesenheit in der Verhandlung beim Gericht des Mitgliedstaats, bei dem der Fall verhandelt wird, gleich?
4. Darf, falls die erste und/oder die zweite Vorlagefrage bejaht werden sollte, die Videokonferenz nur unter Mitwirkung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats durchgeführt werden?
5. Falls die vierte Frage verneint wird: Darf das Gericht des Mitgliedstaats, bei dem das Verfahren anhängig ist, direkt mit einer beschuldigten Person in einem anderen Mitgliedstaat Kontakt aufnehmen und ihr den Verbindungslink zur Videokonferenz übermitteln?
6. Ist die Durchführung der Videokonferenz ohne die Mitwirkung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mit der Beibehaltung des einheitlichen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union unvereinbar?
- Zeder, Fritz
- JST-Slg 2023/5
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- EuGH, C-255/23C-285/23
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