Beihilferecht: Grundsatz der Rechtskraft bei Beihilfen iS von Art 107 Abs 1 AEUV
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 30
- Rechtsprechung, 3333 Wörter
- Seiten 86 -89
- https://doi.org/10.33196/wbl201602008601
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Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist es nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift, in der der Grundsatz der Rechtskraft niedergelegt ist, ein nationales Gericht daran hindert, im Anschluss an seine Feststellung, dass die Verträge, die Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sind, eine unter Verstoß gegen Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV durchgeführte staatliche Beihilfe iS von Art 107 Abs 1 AEUV darstellen, sämtliche Konsequenzen aus diesem Verstoß zu ziehen, weil in einer unanfechtbar gewordenen E eines nationalen Gerichts ohne Prüfung der Frage, ob mit den genannten Verträgen eine staatliche Beihilfe verbunden ist, ihr Fortbestand festgestellt wurde.
- WBl-Slg 2016/21
- EuGH, 11.11.2015, Rs C-505/14, (Klausner Holz Niedersachsen GmbH/Land Nordrhein-Westfalen; Landgericht Münster [Deutschland])
- Art 108 Abs 3 AEUV
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Effektivitätsgrundsatz
- Art 107 Abs 3 AEUV
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