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Zur Zeichnung neuer Aktien

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Unter „Zeichnung“ (§ 152 AktG) wird eine Willenserklärung seitens des (zukünftigen) Aktionärs verstanden, die auf den Abschluss eines Vertrags über den Erwerb junger Aktien gerichtet ist. Es handelt sich also im Regelfall bloß um ein Vertragsangebot, das noch der Annahme durch die Gesellschaft bedarf. Das Zeichnen von Aktien allein begründet keine Verpflichtung der AG, dem Zeichner genau die Anzahl der gezeichneten Aktien tatsächlich zu verkaufen. Mit dem Zeichnen allein können daher auch umgekehrt nicht die Rechtswirkungen tatsächlich erworbener Aktien begründet werden.

  • LG für Strafsachen Wien, 12.03.2013, 121 Hv 87/12v
  • OGH, 20.10.2015, 11 Os 52/15d
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 152 AktG
  • WBl-Slg 2016/35

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