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Rosafarbenes Haarband für Buslenker erlaubt

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Auch im dienstlichen Bereich hat der Arbeitnehmer eine Privatsphäre, die durch § 16 ABGB und Art 8 EMRK geschützt ist. Dazu gehört auch das Recht, das persönliche Erscheinungsbild nach eigenem Ermessen selbst festzulegen. Eingriffe des Arbeitgebers brauchen sehr gute Gründe, damit sie gerechtfertigt sind. Das an einen im öffentlichen Verkehr tätigen Buslenker gerichtete Verbot des Arbeitgebers, ein rosafarbenes Haarband zu tragen, ist nicht gerechtfertigt.

  • § 16 ABGB
  • § 10 Abs 4 MSchG
  • OLG Linz, 07.05.2015, 11 Ra 26/15w-12
  • WBl-Slg 2016/28
  • Art 8 EMRK
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Linz, 16.12.2014, 31 Cga 33/14f-8
  • OGH, 24.09.2015, 9 ObA 82/15x

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