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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2016, Band 30

Kern, Cornelia

Wer darf wann welche Lücke füllen?

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Seit der EuGH-Entscheidung Banesto ist das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion für den deutschsprachigen Raum endgültig bestätigt. Die Frage, welche Auswirkungen die Rsp auf die Zulässigkeit allfälliger Lückenschließungsinstrumente hat, wird in Europa weiterhin heftig diskutiert. Wie insb die Folgeentscheidung Kásler zeigt, ist eine adäquate Lösung weder durch eine vollkommene Ablehnung noch eine vollkommene Befürwortung der Lückenschließungsinstrumente zu erzielen. Es kommt vielmehr darauf an, im Einzelfall zu beurteilen, ob die als missbräuchlich qualifizierte Klausel für die Durchführbarkeit des Vertrages nötig ist oder nicht. Ist sie nicht nötig, so hat sie ersatzlos zu entfallen und eine Schließung durch ergänzende Vertragsauslegung oder dispositives Recht ist unzulässig, um dem vom EuGH bedienten sanktionsrechtlichen Effektivitätsgebot zu entsprechen und eine ausreichende Abschreckung des Unternehmers und den Schutz des Verbrauchers zu erzielen. Ist sie demgegenüber für die weitere Durchführbarkeit des Vertrages unverzichtbar, so muss es zu einer Lückenschließung kommen, wenn der sich andernfalls drohende Gesamtwegfall des Vertrages für den Verbraucher oder Unternehmer als nachteiliger herausstellt. Die ersatzweise gebildete Klausel muss dabei eine wesentliche Schlechterstellung des Unternehmers im Vergleich zu seiner Stellung nach der ursprünglichen missbräuchlichen Klausel bewirken, um die erforderliche Abschreckungswirkung zu erzielen. Dies gilt sowohl für eine heteronome Vertragsergänzung durch das Gericht als auch für eine Lückenschließung durch eine dispositive gesetzliche Regelung.

  • Kern, Cornelia
  • ergänzende Vertragsauslegung
  • RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates: Art 23
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • WBL 2016, 61
  • § 914 ABGB
  • RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Art 1, 3, 5, 6, 7
  • Verbrauchergeschäft
  • missbräuchliche Klauseln
  • Dauerrabattklauseln
  • geltungserhaltende Reduktion
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Effektivitätsgrundsatz
  • Lückenschließungsinstrumente
  • dispositives Recht
  • Zinsanpassungsklauseln
  • wirksame Sanktionen
  • § 6 Abs 3 KSchG
  • § 879 Abs 3 ABGB

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