- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 30
- Rechtsprechung, 4570 Wörter
- Seiten 104 -108
- https://doi.org/10.33196/wbl201602010401
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Die Verjährung des deliktischen Schadenersatzanspruchs gegen ein Organmitglied wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (hier: § 153 StGB) richtet sich nicht nach § 84 Abs 6 AktG, sondern nach § 1489 ABGB.
Ein schädigendes Organmitglied kann dem Schadenersatzanspruch der Kapitalgesellschaft das Verschulden anderer Organmitglieder nicht als Mitverschulden entgegenhalten, weil dies dem Sinn der Solidarhaftung der Täter widerspräche.
Durch die Erteilung der Entlastung billigt die Hauptversammlung für eine abgelaufene Periode pauschal die Geschäftsführung und ihre Kontrolle durch die dazu berufenen Gesellschaftsorgane. Im Hinblick auf § 84 Abs 4 Satz 3 AktG, wonach die Gesellschaft die ihr gegen die Mitglieder der Verwaltungsorgane aus dem Titel der Pflichtverletzung zustehenden Ersatzansprüche zunächst fünf Jahre hindurch überhaupt nicht und später nur unter erschwerten Bedingungen ganz oder teilweise nachsehen kann, bedeutet die Entlastung aber nicht einen Verzicht auf derartige Ansprüche.
Ein konkludenter Verzicht auf Ersatzansprüche durch einen Hauptversammlungsbeschluss ist überhaupt nur dann in Betracht zu ziehen, wenn den Aktionären die Tatsachen, die die Ersatzpflicht begründen, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung der ihnen zugänglichen Unterlagen bekannt sein mussten. Der Beklagte hat dies im vorliegenden Fall nicht dargetan, sodass sowohl offen bleiben konnte, ob eine von allen Aktionären beschlossene Entlastung die Wirkung eines Verzichts der Gesellschaft auf Ersatzansprüche gegen die entlasteten Verwaltungsorgane hat, und ob die Gesellschaft wirksam auf einen Anspruch aus einer strafbaren Untreuehandlung verzichten kann.
Niemand kann sich im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist.
- § 1311 ABGB
- WBl-Slg 2016/32
- § 1293 ABGB
- § 1295 ABGB
- § 25 GmbHG
- HG Wien, 28.12.2012, 43 Cg 90/06t-80
- § 153 StGB
- § 1304 ABGB
- § 84 AktG
- § 104 AktG
- § 1489 ABGB
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 01.09.2015, 6 Ob 3/15g
- OLG Wien, 29.04.2013, 2 R 60/13b-94
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