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Höhne, Thomas

Bericht über Familientragödie – Bloßstellung

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Durch einen Bericht, wonach der Kindesvater die Kindesmutter vor den Augen der gemeinsamen (im Kindergartenalter befindlichen) Tochter tötete, wird (auch) der höchstpersönliche Lebensbereich Letzterer erörtert.

Die Eignung zur Bloßstellung in der Öffentlichkeit ist in einem solchen Fall – unabhängig von der Art der Darstellung – schon deshalb zu bejahen, weil die Berichte über die familiäre Tragödie dem engsten Kernbereich der Privatsphäre der Tochter zuzuordnen sind, somit die mediale Indiskretion als solche geeignet ist, bloßstellend zu wirken und die Tochter zu zwingen, sich mit öffentlicher Neugier, unerwünschter Anteilnahme oder ungebetenem Mitleid in einer Angelegenheit ihrer intimsten Sphäre auseinanderzusetzen

Zwar liegt der (bloße) Umstand, dass jemand eine Straftat begangen hat oder einer solchen verdächtigt wird, außerhalb des höchstpersönlichen Lebensbereichs, die Straftat selbst kann aber den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen betreffen. Eine identifizierende Berichterstattung über diese kann daher – soweit kein Ausschlussgrund nach § 7 Abs 2 MedienG vorliegt – anspruchsbegründend iSd § 7 Abs 1 MedienG sein.

Leitsätze von Thomas Höhne

  • Höhne, Thomas
  • ZIIR 2015, 337
  • Höchstpersönlicher Lebensbereich
  • Art 10 EMRK
  • Bloßstellung
  • OGH, 25.03.2015, 15 Os 28/15d, Mord an Mutter
  • Pressefreiheit.
  • Privatsphäre
  • § 7 Abs 1 MedienG
  • Medienrecht
  • identifizierende Kriminalberichterstattung

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