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Privatkopievergütung auch für „Musik-Handys“

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Multifunktionale Träger, wie beispielsweise Speicherkarten von Mobiltelefonen, unterliegen grundsätzlich der Vergütungspflicht. Soweit allerdings der den Rechteinhabern entstehende Nachteil als geringfügig angesehen würde, wäre es möglich, dass das Bereitstellen dieser Funktion keine Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs iSd Art 5 Abs 2 lit b Info-RL entstehen lässt.

Auch wenn sich der den Rechteinhabern zugefügte Nachteil, der sich aus jeder privaten Nutzung ergeben kann, einzeln betrachtet möglicherweise als geringfügig erweist, kann – abgestellt auf die Anzahl der insgesamt auf Musik-Handys gespeicherten Musikstücke – keinesfalls von einem bloß geringfügigen Nachteil der Rechteinhaber gesprochen werden.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Privatkopievergütung (Leerkassettenvergütung) wird durch eine vom Rechteinhaber – etwa im Rahmen eines Downloads von einer Internet-Plattform – erteilte Zustimmung zur Anfertigung von Kopien nicht beseitigt.

  • privater Gebrauch
  • § 42 Abs 1 UrhG
  • Durchschnittsbetrachtung
  • Plattform
  • geringfügiger Schaden
  • Leerkassettenvergütung
  • Musik-Handys
  • § 42b UrhG
  • § 13 VerwGesG
  • § 42 Abs 4 UrhG
  • Rückwirkung.
  • Format-Shifting
  • bloß geringfügiger Nachteil
  • Trägermaterial
  • § 76d UrhG
  • Medienrecht
  • Privatkopievergütung
  • OGH, 22.04.2015, 4 Ob 226/14k, „Vergütung für Trägermaterial IV/Musik-Handys“
  • Rechteinhaber
  • § 76c UrhG
  • ZIIR 2015, 325
  • Art 5 Abs 2 RL 2001/29

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