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Weiterverwendung wesentlicher Teile des Inhalts einer Datenbank über Fußballergebnisse

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Eine „einfache“ Datenbank iSd § 40 f Abs 1 UrhG genießt als solche gemäß § 76c Abs 1 UrhG den sui-generis-Schutz nach § 76d UrhG, sofern für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war.

Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Investition iSd § 76c Abs 1 UrhG vorliegt, ist zwischen den (allein relevanten) Kosten der Beschaffung, Überprüfung und Darstellung des Datenbankinhalts und den nicht berücksichtigungsfähigen Kosten der Datenerzeugung als eine der Datenbankherstellung vorgeschaltete Tätigkeit zu unterscheiden.

Die Wesentlichkeit nach § 76d Abs 1 UrhG kann sowohl nach qualitativen als auch nach quantitativen Kriterien bestimmt werden.

Bei der Beurteilung, ob es sich um einen in qualitativer Hinsicht wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank handelt, ist auf die Bedeutung der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlung verbundenen Investition abzustellen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten Datenbank darstellt.

Der Begriff „in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil“ des Inhalts der Datenbank bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist im Verhältnis zum Volumen des gesamten Inhalts der Datenbank zu beurteilen.

  • Internet
  • Datenbank
  • ligaportal.at
  • § 40f UrhG
  • quantitativ
  • ZIIR 2015, 321
  • sui-generis-Schutz
  • fussballoesterreich.at
  • Art 7 Datenbank-RL
  • wesentliche Investition
  • § 76d UrhG
  • Medienrecht
  • Fußballergebnisse
  • Gegenbeweis.
  • § 76c UrhG
  • OGH, 24.03.2015, 4 Ob 206/14v, „ligaportal.at“

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