Zur Aktualisierungspflicht für Onlinearchive
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 2015
- Judikatur, 2433 Wörter
- Seiten 340 -343
- https://doi.org/10.33196/ziir201503034001
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Das passive Bereithalten von Berichten in Online-Archiven ist als Veröffentlichung zu werten.
Durch die fortdauernde Bildnisveröffentlichung (durch Bereithalten eines Artikels in einem Online-Archiv) können die berechtigten Interessen einer Person verletzt werden.
Durch die fortlaufende Bereithaltung der seinerzeitigen Berichterstattung über eine Straftat und ihren Täter wird nicht nur an einen historischen Sachverhalt erinnert, sondern wird ein, die berechtigten Interessen des Abgebildeten zweifellos verletzender – inzwischen unrichtig gewordener – Eindruck aufrechterhalten, der dem historischen Sachverhalt nicht entspricht.
Der Betreiber eines Onlinearchivs ist verpflichtet, den zeitnahen Abschluss eines begonnenen Verfahrens zu beobachten. Er ist nicht verpflichtet, auf unbestimmte Zeit laufend eine allfällige Rechtswidrigkeit durch geänderte Tatumstände zu überprüfen.
Leitsätze von
- Dörfler, Markus
- OGH, 17.02.2015, 4 Ob 187/14z
- Aktualisierungspflicht
- Beobachtungspflicht.
- § 78 UrhG
- Prüfpflicht
- Onlinearchive
- § 7a MedienG
- Kriminalberichterstattung
- Freispruch
- Identitätsschutz
- ZIIR 2015, 340
- Medienrecht
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