Wer kann über höchstpersönliche Rechte verfügen
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 2015
- Judikatur, 3660 Wörter
- Seiten 330 -335
- https://doi.org/10.33196/ziir201503033001
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Die Verfügung über dem höchstpersönlichen Lebensbereich zugehörige Rechte ist grundsätzlich mit einer gesetzlichen Vertretung unvereinbar. Für derartige Verfügungen ist die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit erforderlich. Fehlt diese Einsicht, so kann ein höchstpersönliches Recht weder durch den gesetzlichen Vertreter oder Sachwalter noch durch das Pflegschafts-/Sachwalterschaftsgericht ersetzt werden.
Das Recht am eigenen Bild ebenso wie das Datenschutzrecht sind höchstpersönliche Rechte; eine Zustimmung zur öffentlichen Verwertung derartiger Daten oder Bilder ist eine Willenserklärung höchstpersönlicher Natur, die nur vom Betroffenen selbst abgegeben werden kann.
In eine bloßstellende Veröffentlichung von höchstpersönlichen, die Gesundheitssphäre massiv tangierenden Details zu den körperlichen und geistigen Befindlichkeiten einer – auch minderjährigen – Person, kann nur diese selbst einwilligen.
Die Eignung zur Bloßstellung ist ein eigenes Tatbestandsmerkmal des § 7 Abs 1 MedienG, das mit jenem des höchstpersönlichen Lebensbereichs nach Art eines beweglichen Systems derart miteinander verschränkt ist, dass Berichte über Angelegenheiten der intimsten Sphäre ohne weiteres beide Tatbestandsmerkmale erfüllen, auch wenn darüber sachlich berichtet wurde.
Auch bei Ereignissen, an denen ein öffentliches Informationsinteresse besteht, ist stets die Frage gesondert zu prüfen, ob dieser Umstand notwendigerweise auch die Preisgabe der Identität des Betroffenen rechtfertigt.
Leitsätze von
- Höhne, Thomas
- § 16 ABGB
- ZIIR 2015, 330
- Höchstpersönlicher Lebensbereich
- Zustimmung durch gesetzlichen Vertreter.
- § 7 Abs 2 Z 3 MedienG
- Bloßstellung
- § 173 ABGB
- OLG Wien, 13.05.2015, 18 Bs 63/15v, Fenstersturz eines Kindes
- § 7 Abs 1 MedienG
- Medienrecht
- Einverständnis zur Veröffentlichung
- reißerische Darstellungsart
- Privat- und Familienleben
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