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Thiele, Clemens

Haftung des Domaininhabers

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Den (bloßen) Inhaber der Domain trifft keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden, wenn er keinerlei Gestaltungsmöglichkeit diesbezüglich besitzt.

Ebenso wie für Wettbewerbsverstöße oder Urheberrechtsverletzungen in Zeitungen der jeweilige Medieninhaber haftet, muss dies auch für Rechtsverletzungen (hier: ehrenbeleidigende und kreditschädigende Äußerungen) auf Websites gelten.

Die Haftung trifft denjenigen, der die Website inhaltlich gestaltet und deren Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst, dh den jeweiligen Content-Provider. Daran ändert nichts, wenn der Domaininhaber behauptet, die Domain an Unbekannte weiterverliehen zu haben und auf diese „im Moment“ nicht zugreifen zu können.

Leitsätze verfasst von Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M.

  • Thiele, Clemens
  • Sich zu eigen Machen
  • Domaininhaber
  • Haftung des
  • Prüfpflichten, Verletzung von
  • § 16 ECG
  • Contentprovider
  • Portalbetreiber.
  • Medienrecht
  • § 81 Abs 1 UrhG
  • Websiteinhalt
  • ZIIR 2015, 293
  • Online-Impressum
  • § 1 Abs 1 Z 5a MedG
  • OGH, 19.11.2014, 6 Ob 74/14x, genderwahn.com
  • § 18 ECG
  • verschleiertes
  • § 14 UWG

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