Gleichstellung von Access- und Host-Provider hinsichtlich der erforderlichen Abmahnung nach § 81 Abs 1a UrhG
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 2015
- Judikatur, 1164 Wörter
- Seiten 319 -320
- https://doi.org/10.33196/ziir201503031901
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1. Gem § 81 Abs 1a UrhG hat eine Abmahnung vor der Klage zu erfolgen. Es ist einer Abmahnung jedoch gleichzuhalten, wenn der Provider im Zuge des Verfahrens Klarheit über die Rechtsverletzung erhält und dennoch darauf beharrt, nicht zu einem Einschreiten verpflichtet zu sein: Denn in diesem Fall besteht Erstbegehungsgefahr, die nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls einen Unterlassungsanspruch begründet.
2. Access- und Hostprovider sind bezüglich der erforderlichen Abmahnung iSd § 81 Abs 1a UrhG gleichzustellen.
3. Die Kostentragung allfälliger Sperrmaßnahmen durch den Provider iSd § 81 UrhG ist sachgerecht, da ein Provider, der im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt, auch für die Folgen dieses Handelns einzustehen hat. Zu solchen Folgen zählt auch, dass er die Mitwirkung an einer Rechtsverletzung Dritter auf seine eigenen Kosten abstellen muss.
- Internet
- Vermittler
- Art 8 Abs 3 RL 2001/29/EG
- § 13 ECG
- Art 15 GRC
- Sperrmaßnahmen
- § 81 Abs 1a UrhG
- OGH, 19.05.2015, 4 Ob 22/15m
- § 14 ECG
- Access-Provider
- Filmwerke
- § 15 ECG
- § 16 ECG
- Unterlassungsanspruch.
- Art 7 B-VG
- Host-Provider
- Zugriffsmöglichkeit
- Medienrecht
- ZIIR 2015, 319
- Webseiten
- Erstbegehungsgefahr
- § 17 ECG
- Abschnitt 4 RL 2000/31/EG
- Art 17 GRC
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