


Google-Adwords Markenbeschwerde
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2015
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 3854 Wörter, Seiten 307-313
20,00 €
inkl MwSt




-
Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr 10 dUWG, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.
Es stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr 10 dUWG dar, wenn der Markeninhaber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt.
Doppelidentität im Sinne von Art 9 Abs 1 Satz 2 Buchst a GMV kann vorliegen, wenn sich Marke und Zeichen nur in ihrer Groß- oder Kleinschreibung unterscheiden.
Als geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störung kann der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs 1 dUWG die ausdrückliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots umfassen.
-
- Thiele, Clemens
-
- BGH, 12.03.2015, I ZR 188/13, „Uhrenankauf im Internet“
- ZIIR 2015, 307
- § 8 Abs 1 dUWG
- Art 13 Abs 2 GMV
- Art 65 Abs 2, Protokoll 28 und Anh XVII Nr 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Zeichenidentität
- Adwords
- Markenrecht
- Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeit
- Markenbeschwerde
- Identitätsschutz
- Art 13 Abs 1 GMV
- Gemeinschaftsmarke
- gezielte Behinderung.
- Uhrenankauf
- Keyword
- Rolex
- Medienrecht
- §§ 1, 2 Abs 1 Nr 3, 3, 4 Nr 10, 8 Abs 3 Nr 1 dUWG
- Art 9 Abs 1 GMV
Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr 10 dUWG, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.
Es stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr 10 dUWG dar, wenn der Markeninhaber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt.
Doppelidentität im Sinne von Art 9 Abs 1 Satz 2 Buchst a GMV kann vorliegen, wenn sich Marke und Zeichen nur in ihrer Groß- oder Kleinschreibung unterscheiden.
Als geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störung kann der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs 1 dUWG die ausdrückliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots umfassen.
- Thiele, Clemens
- BGH, 12.03.2015, I ZR 188/13, „Uhrenankauf im Internet“
- ZIIR 2015, 307
- § 8 Abs 1 dUWG
- Art 13 Abs 2 GMV
- Art 65 Abs 2, Protokoll 28 und Anh XVII Nr 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Zeichenidentität
- Adwords
- Markenrecht
- Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeit
- Markenbeschwerde
- Identitätsschutz
- Art 13 Abs 1 GMV
- Gemeinschaftsmarke
- gezielte Behinderung.
- Uhrenankauf
- Keyword
- Rolex
- Medienrecht
- §§ 1, 2 Abs 1 Nr 3, 3, 4 Nr 10, 8 Abs 3 Nr 1 dUWG
- Art 9 Abs 1 GMV