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Thiele, Clemens

Google-Adwords Markenbeschwerde

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Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr 10 dUWG, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.

Es stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr 10 dUWG dar, wenn der Markeninhaber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt.

Doppelidentität im Sinne von Art 9 Abs 1 Satz 2 Buchst a GMV kann vorliegen, wenn sich Marke und Zeichen nur in ihrer Groß- oder Kleinschreibung unterscheiden.

Als geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störung kann der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs 1 dUWG die ausdrückliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots umfassen.

  • Thiele, Clemens
  • BGH, 12.03.2015, I ZR 188/13, „Uhrenankauf im Internet“
  • ZIIR 2015, 307
  • § 8 Abs 1 dUWG
  • Art 13 Abs 2 GMV
  • Art 65 Abs 2, Protokoll 28 und Anh XVII Nr 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • Zeichenidentität
  • Adwords
  • Markenrecht
  • Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeit
  • Markenbeschwerde
  • Identitätsschutz
  • Art 13 Abs 1 GMV
  • Gemeinschaftsmarke
  • gezielte Behinderung.
  • Uhrenankauf
  • Keyword
  • Rolex
  • Medienrecht
  • Google
  • §§ 1, 2 Abs 1 Nr 3, 3, 4 Nr 10, 8 Abs 3 Nr 1 dUWG
  • Art 9 Abs 1 GMV

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