Zum Hauptinhalt springen

Der sorglose Umgang mit Wasser als „erheblich nachteiliger Gebrauch“ des Mietgegenstandes

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Ob ein „erheblich nachteiliger Gebrauch“ iSd § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG bzw des § 1118 erster Fall ABGB droht bzw bereits eingetreten ist, hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. IdR stellt der sorglose Umgang mit Wasser, wenn dadurch Wasserschäden drohen, einen nachteiligen Gebrauch dar. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn wiederholt größere Wassermengen ua durch den im Badezimmer mangelhaft isolierten Boden bzw die mangelhaften Silikonfugen beim Bad in die darunter liegenden Wohnungen dringen und der Mieter darüber hinaus dem Vermieter ohne nachvollziehbaren Grund die Lokalisierung und Behebung der Wasserschäden erschwert.

  • § 1118 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 38 R 134/14h
  • OGH, 19.02.2015, 6 Ob 16/15v, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • § 30 Abs 2 Z 3 MRG
  • WOBL-Slg 2015/118

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!