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Kategorie-Einstufung bei mangelhafter Entlüftungsmöglichkeit eines WCs

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Eine Wohnung ist nach § 15a Abs 1 Z 4 MRG in die Kategorie D einzustufen, wenn sie entweder über keine Wasserentnahmestelle oder über kein Klosett im Inneren verfügt oder wenn bei ihr eine dieser beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist. Eine höhere Kategorie als D ist daher dann gegeben, wenn eine Wohnung über die genannten Einrichtungen verfügt und auch sonst – bezogen auf den Zeitpunkt der Vermietung – brauchbar ist, was voraussetzt, dass sie keine gröberen, die Benutzung behindernden Mängel aufweist. Eine bloß mangelhafte Entlüftung eines WC steht der Brauchbarkeit nicht entgegen.

  • BG Floridsdorf, 28 C 755/07v
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 27.11.2014, 1 Ob 175/14p, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LGZ Wien, 38 R 324/13y
  • WOBL-Slg 2015/114
  • § 15a Abs 1 MRG
  • § 27 MRG

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