Zur Unterscheidung zwischen Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 28
- Rechtsprechung, 677 Wörter
- Seiten 322 -322
- https://doi.org/10.33196/wobl201510032201
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Unternehmenspacht liegt im Allgemeinen vor, wenn ein bestehendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrags ist. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer vom Bestandgeber auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört: Betriebsmittel, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Dies bedeutet aber nicht, dass im Einzelfall alle diese Merkmale gleichzeitig gegeben sein müssen. Das Fehlen einzelner Betriebsgrundlagen lässt nicht darauf schließen, dass Miete und nicht Pacht vorliegt, wenn nur die übrigen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber beigestellt wurden und das lebende Unternehmen als rechtliche und wirtschaftliche Einheit fortbesteht. Das wesentlichste Unterscheidungsmerkmal zwischen Miete und Pacht ist die Betriebspflicht.
- § 10 Abs 1a UHG
- § 435 ABGB
- WOBL-Slg 2015/133
- Miet- und Wohnrecht
- § 1091 ABGB
- LG Innsbruck, 3 R 194/13w
- OGH, 10.09.2014, 7 Ob 145/14w, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
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