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Zur Frage, wann die sechsmonatige Präklusivfrist nach § 16 Abs 8 Satz 3 MRG beginnt

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Jedenfalls in den Fällen, in denen der Mieter schon mangels ausreichenden Vorbringens zu den Voraussetzungen des § 33 Abs 2 und 3 MRG die vorzeitige Auflösung eines befristeten Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen nach § 1118 zweiter Fall ABGB nicht mehr ex tunc beseitigen kann, beginnt die sechsmonatige Verlängerung der dreijährigen Präklusivfrist (§ 16 Abs 8 Satz 3 MRG) mit Zustellung der Räumungsklage. Angesichts der ratio für die Verlängerung der Frist besteht kein Anlass, die zitierte Bestimmung so auszulegen, dass die „Auflösung des Mietverhältnisses“ frühestens mit der Rechtskraft eines dem Räumungsbegehren stattgebenden Urteils eintritt.

  • OGH, 28.04.2015, 5 Ob 71/15z
  • § 16 Abs 8 MRG
  • § 1118 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Innere Stadt Wien, 5 Msch 13/14p
  • WOBL-Slg 2015/116
  • LGZ Wien, 39 R 339/14p
  • § 33 Abs 2 MRG

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