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Zulässigkeit der Präzisierung einer unbestimmten Aufkündigung

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Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder präzisiert werden, sofern die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichend bezeichneten Bestandobjekts haben konnte.

  • BG Innere Stadt Wien, 42 C 589/11x
  • § 235 ZPO
  • § 562 ZPO
  • OGH, 22.10.2014, 1 Ob 133/14m
  • LGZ Wien, 40 R 43/14s
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2015/120
  • § 30 Abs 2 Z 3 MRG

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