


Zur gerichtlichen Aufkündigung nach § 33 MRG
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 28
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 337 Wörter, Seiten 304-305
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§ 33 Abs 1 MRG verlangt lediglich die „kurze“ Anführung der Kündigungsgründe. Eine nähere Konkretisierung kann, sofern der Kündigungsgrund in der Aufkündigung ausreichend individualisiert ist, auch im fortgesetzten Verfahren erfolgen.
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- § 30 Abs 2 Z 4 MRG
- LGZ Wien, 40 R 269/14a
- § 33 Abs 1 MRG
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 27.04.2015, 6 Ob 50/15v, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- WOBL-Slg 2015/121
§ 33 Abs 1 MRG verlangt lediglich die „kurze“ Anführung der Kündigungsgründe. Eine nähere Konkretisierung kann, sofern der Kündigungsgrund in der Aufkündigung ausreichend individualisiert ist, auch im fortgesetzten Verfahren erfolgen.
- § 30 Abs 2 Z 4 MRG
- LGZ Wien, 40 R 269/14a
- § 33 Abs 1 MRG
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 27.04.2015, 6 Ob 50/15v, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- WOBL-Slg 2015/121