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Zur gerichtlichen Aufkündigung nach § 33 MRG

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§ 33 Abs 1 MRG verlangt lediglich die „kurze“ Anführung der Kündigungsgründe. Eine nähere Konkretisierung kann, sofern der Kündigungsgrund in der Aufkündigung ausreichend individualisiert ist, auch im fortgesetzten Verfahren erfolgen.

  • § 30 Abs 2 Z 4 MRG
  • LGZ Wien, 40 R 269/14a
  • § 33 Abs 1 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 27.04.2015, 6 Ob 50/15v, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • WOBL-Slg 2015/121

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