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Hinteregger, Andrea/​Dür, Philipp

Zu den Grenzen der Verwaltung iSd WEG 2002

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Das WEG 2002 enthält – so wie das ABGB – keine Definition des Begriffs „Verwaltung“. Die §§ 28, 29 WEG 2002 enthalten lediglich eine demonstrative Aufzählung von Verwaltungsagenden. Nach der Rechtsprechung zeichnen sich Verwaltungshandlungen dadurch aus, dass sie gemeinschaftliches Vorgehen erfordern, weil es um Interessen aller Gemeinschafter geht.

Dienstleistungen wie die Erteilung von Auskünften, die Entgegennahme und Ausfolgung von Waren oder sonstiger Dienstgüter, Organisierung von Reservierungen (Theater, Kino, Oper etc) und die Organisation der Dienstleistungen anderer Firmen sind keine Maßnahmen der Liegenschaftsverwaltung, die mit der Verwendung allgemeiner Teile der Liegenschaft in Zusammenhang stehen.

Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft, der den Verwalter beauftragt, Maßnahmen zu setzen, die außerhalb der Liegenschaftsverwaltung und damit außerhalb der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft liegen und die Kosten dieser Maßnahmen wie Liegenschaftsaufwendungen abzurechnen, ist rechtsunwirksam.

  • Hinteregger, Andrea
  • Dür, Philipp
  • WOBL-Slg 2015/126
  • § 833 ABGB
  • § 32 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 28 WEG
  • LGZ Wien, 38 R 201/12h
  • § 18 WEG
  • § 29 WEG
  • BG Döbling, 4 MSch 3/12k
  • § 24 WEG
  • § 52 WEG
  • OGH, 28.04.2015, 5 Ob 226/14t

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