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Hausmann, Till

Zur Frage, ob der Erwerber eines Grundstücks auch dann in den Bestandvertrag eintritt, wenn sich auf dem von ihm erworbenen Grundstück nur allgemeine Teile der vom Veräußerer in Bestand gegebenen Liegenschaft befinden

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Die in § 1120 ABGB zum Ausdruck gebrachte Wertung, dass die Rechtslage des Bestandnehmers durch die Zufälligkeit des Hausverkaufs grundsätzlich nicht verschlechtert werden darf, gilt auch für die aus dem Bestandvertrag sich ergebenden Mitbenützungsrechte an allgemeinen Liegenschaftsteilen.

  • Hausmann, Till
  • LG Wiener Neustadt, 28 Cg 22/13z
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1120 ABGB
  • OGH, 19.05.2015, 4 Ob 83/15g
  • OLG Wien, 14 R 9/15v
  • WOBL-Slg 2015/134

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