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Räumungstitel „Wohnhaus“ umfasst zwar den Wohnbereich, jedoch nicht eine Scheune oder Stallung

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Die Räumungsexekution nach § 349 EO umfasst die Entfernung der verpflichteten Partei(en) und seiner bzw ihrer Fahrnisse. Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen. Es hat sich dabei streng an den Wortlaut des Titels zu halten und kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht dabei in Wirklichkeit gemeint haben. Wenn der Titel aus Parteienerklärungen besteht, wie zB in einem Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was eine Partei im Einzelfall gewollt hat.

  • BG Spittal an der Drau, 7 E 3377/13t
  • § 349 EO
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 7 EO
  • LG Klagenfurt, 3 R 33/14h
  • WOBL-Slg 2015/138
  • OGH, 21.08.2014, 3 Ob 90/14b

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