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Zur Frage, ob bloße Zweckmäßigkeitserwägungen und eine Steigerung des Wohnwerts einer Wohnung für die Annahme eines wichtigen Interesses ausreichen

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Zu den in § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 geforderten negativen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme müssen kumulativ auch die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 erfüllt sein. Die geplante Maßnahme muss entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen und eine Steigerung des Wohnwerts einer Wohnung für die Annahme eines wichtigen Interesses reichen jedoch in der Regel nicht aus.

  • WOBL-Slg 2015/124
  • LG Linz, 14 R 25/14s
  • OGH, 24.03.2015, 5 Ob 39/15v, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 16 Abs 2 WEG
  • BG Urfahr, 17 Msch 6/13w

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