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Zur Zulässigkeit der Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG

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Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG setzt voraus, dass die vermieteten Räumlichkeiten nicht in der vereinbarten Form oder zumindest in einer gleichwertigen Weise regelmäßig verwendet werden. Weitere Voraussetzung ist das Fehlen eines – vom Mieter nachzuweisenden – schutzwürdigen Interesses an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags, wobei bei der Beurteilung dieses Interesses nicht bloß die Umstände im Zeitpunkt der Aufkündigung, sondern auch die während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen zu berücksichtigen sind.

Ist die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit mit Sicherheit zu erwarten, dann erfüllt die vorübergehende Schließung eines Geschäftslokals wegen Renovierungsarbeiten nicht den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG.

Ein bewusstes Abwarten eines anhängigen Kündigungsverfahrens, um danach die Sanierungsarbeiten abzuschließen und die Geschäftstätigkeit wieder aufzunehmen, wird als unschädlich angesehen.

  • WOBL-Slg 2015/119
  • OGH, 23.01.2015, 8 Ob 131/14v, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 30 Abs 2 Z 7 MRG
  • LGZ Wien, 39 R 260/14w

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