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Klicka, Thomas

Über prozessuale und materiellrechtliche Folgen hinsichtlich eines Verstoßes gegen ein rechtskräftiges Unterlassungsurteil

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Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ist dann gegeben, wenn der als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den Anspruch im zweiten Prozess bildet. Maßgebend sind die rechtserzeugenden Tatsachen, die zur Individualisierung des herangezogenen Rechtsgrundes erforderlich sind.

Die materielle Rechtskraft und Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess schneidet die Geltendmachung von Rechtsgründen ab, die releviert und entschieden wurden oder deren Geltendmachung unterblieben ist.

  • Klicka, Thomas
  • OGH, 30.04.2015, 7 Ob 31/15g
  • § 1096 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 863 ABGB
  • WOBL-Slg 2015/137
  • § 1 KartG
  • § 2 Abs 2 Z 1 KartG
  • BG Donaustadt, 5 C 1081/11d
  • § 1497 ABGB
  • LGZ Wien, 38 R 184/14m
  • § 228 ZPO

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