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Zur Frage, ab wann den Mieter ein grobes Verschulden an verspäteten Zahlungen trifft

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Für die Beurteilung der Frage, ob den Mieter an der verspäteten Zahlung des Mietzinses ein grobes Verschulden trifft, ist seine „Willensrichtung“, die zur Zahlungssäumnis führte, maßgebend. Grobes Verschulden setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt.

  • LGZ Wien, 38 R 120/14z
  • WOBL-Slg 2015/122
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Innere Stadt Wien, 58 C 547/11p
  • OGH, 23.04.2015, 1 Ob 19/15y, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • § 33 Abs 2 MRG

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