Echte Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der Nötigung und Körperverletzung auch im Fall bloß versuchter Körperverletzung
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 7
- Judikatur, 198 Wörter
- Seiten 273 -273
- https://doi.org/10.33196/jst202003027301
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Konsumtion setzt ein kriminologisches Naheverhältnis voraus, von dem angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe diese typische Verbindung bei Aufstellung der Strafsätze bereits berücksichtigt (Burgstaller, JBl 1978, 459; Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28 bis 31 Rz 57). Von einer „typischen Begleittat“ ist auszugehen, wenn die Verwirklichung einer bestimmten strafbaren Handlung regelmäßig mit der Erfüllung einer anderen verbunden ist und diese im Verhältnis zu jener einen wesentlich geringeren Unwertgehalt aufweist (RIS-Justiz RS0124022; Burgstaller, JBl 1978, 459; Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28 bis 31 Rz 58). Das Verhältnis zwischen den Tatbeständen der Nötigung und der Körperverletzung ist durch die Rechtsprechung dahingehend geklärt, dass diese echt konkurrieren (RIS-Justiz RS0130767, RS0092599, RS0115230 und RS0090754), eine wie eben beschriebene typische Verbindung demnach nicht anzunehmen ist.
Dies gilt auch im Fall fehlenden Verletzungserfolgs, weil die Unterscheidung zwischen Versuch und Vollendung für die Subsumtion (hier nach § 83 StGB und § 105 StGB oder nur nach § 105 StGB) nicht relevant ist (RIS-Justiz RS0122138). Für eine unterschiedliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses abhängig von Versuch und Vollendung verbleibt daher kein Raum (vgl auch RIS-Justiz RS0126577 [insbesondere T1]).
- § 15 StGB
- § 105 Abs 1 StGB
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 83 Abs 1 StGB
- Rechtssatz der Generalprokuratur, 14.01.2020, Gw 26/19k
- JST-Slg 2020/6
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