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Entscheidungen im Anwendungsbereich des StVG

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Entscheidungen sind immer dem/der Anstaltsleiter/in zuzurechnen. Eine Regelung, wonach eine bereits getroffene Entscheidung ohne nachvollziehbaren Anlass nachträglich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht verändert werden kann, findet sich weder im StVG noch im AVG.

  • LGSt Wien, 16.01.2020, 191 Bl 76/19t
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2020/37
  • § 22 Abs 3 StVG

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