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Täter ist der faktische Geschäftsführer, dem gesellschaftsrechtlich bestellten Geschäftsführer ist lediglich eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen

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Der faktische Machthaber und Geschäftsführer, der tatsächlich die Geschäfte geführt und die steuerlich relevanten Informationen an den Steuerberater weitergeleitet hat, ist für die Finanzvergehen zur Verantwortung zu ziehen.

Die Strafbarkeit wegen einer versuchten Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, vorausgesetzt der Betrag der verkürzten Umsatzsteuervorauszahlung ist in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten.

Zudem gilt ein Mangel hinreichenden Parteiengehörs in erster Instanz durch die Möglichkeit, den Standpunkt in der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren auszuführen, als geheilt.

  • BFG, 14.01.2020, RV/7300016/2017, (Revision nicht zulässig)
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • Abs 2 lit a FinStrG
  • JST-Slg 2020/39
  • § 33 Abs 1 FinStrG

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