


Unterbrechung der Unterbringung – Zuständigkeit für die Entscheidung
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 7
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 295 Wörter, Seiten 265-266
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Wird eine dauerhafte Unterbrechung der Unterbringung angestrebt, übersteigt dies jedenfalls den Zeitraum von 14 Tagen. Zur Entscheidung über einen solchen Antrag ist die Vollzugsbehörde 1. Instanz sachlich unzuständig.
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- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- LGSt Graz, 28.01.2020, 25 Bl 109/19p
- JST-Slg 2020/36
- § 166 StVG
Wird eine dauerhafte Unterbrechung der Unterbringung angestrebt, übersteigt dies jedenfalls den Zeitraum von 14 Tagen. Zur Entscheidung über einen solchen Antrag ist die Vollzugsbehörde 1. Instanz sachlich unzuständig.
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- LGSt Graz, 28.01.2020, 25 Bl 109/19p
- JST-Slg 2020/36
- § 166 StVG