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Kein Rechtsirrtum iZm nicht versteuerten ausländischen Kapitaleinkünften bei ständiger steuerlicher Vertretung

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Im Beschwerdefall bestätigte das BFG zum einen, dass eine Offenlegung durch Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG einen Wiederaufnahmegrund iSd § 303 BAO darstellen kann. Zum anderen sei ein Rechtsirrtum iSd § 9 StGB über die österreichische Steuerpflicht nicht glaubhaft, wenn der Steuerpflichtige über einen Zeitraum von 25 Jahren ausländische Kapitaleinkünfte bezieht und dabei steuerlich vertreten wird.

  • § 9 StGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 303 BAO
  • § 29 FinStrG
  • § 33 FinStrG
  • BFG, 23.12.2019, RV/7101396/2015, (Revision nicht zulässig)
  • JST-Slg 2020/38

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