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Keine teleologische Tatbestandsreduktion auf Urkunden, die dem Reiseverkehr und dem Identitätsnachweis dienen (hier: inländische Kfz-Kennzeichentafel)

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Tatobjekt des § 224a StGB sind nach dem Wortlaut dieser Bestimmung falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunden im Sinn des § 224 StGB, somit inländische öffentliche Urkunden, ausländische öffentliche Urkunden, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, letztwillige Verfügungen und nicht in § 237 StGB genannte Wertpapiere.

§ 224a StGB wurde mit dem (insoweit) am 1. Mai 2004 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (BGBl I 2004/15) neu geschaffen: Mit dieser Novellierung wurde zwecks Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (2001/413/JI) der Dreizehnte Abschnitt des Besonderen Teils des StGB um strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln durch Einfügung der Tatbestände der §§ 241a ff StGB ergänzt. Im Zuge dessen wurde auch die Schaffung eines neuen Tatbestands der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden für notwendig erachtet, und zwar ungeachtet des Umstands, dass die sich insofern aus dem Rahmenbeschluss hinsichtlich unbarer Zahlungsmittel ergebende Verpflichtung (vgl Art 2 lit c) bereits durch § 241b StGB erfüllt wurde und bislang vom Urkundenbegriff erfasste Zahlungsinstrumente nun ohnehin von diesem Tatbestand erfasst werden. Die Einfügung des Tatbestands des § 224a StGB wurde darüber hinaus auch in Hinblick auf die im – zum damaligen Zeitpunkt von Österreich bereits unterzeichneten, jedoch noch nicht ratifizierten – Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl III 2008/11) vorgesehene Verpflichtung zur Kriminalisierung des Beschaffens, der Zurverfügungstellung und des Besitzes falscher oder verfälschter Reisedokumente oder Identitätsnachweise (vgl Art 6 Abs 1 lit b Z ii) als erforderlich erachtet (vgl ErläutRV 309 BlgNR 22. GP 2, 8 f

Einer teleologischen Reduktion des Tatbestands des § 224a StGB auf jene Urkunden, die dem Reiseverkehr und dem Identitätsnachweis dienen (vgl Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 224a Rz 1), steht indes der klare Wortlaut der ausdrücklich und ohne Einschränkung auf die in § 224 StGB genannten besonders geschützten Urkunden verweisenden Bestimmung sowie die ausdrücklich auf diesen umfassenden Regelungsgegenstand gerichtete Intention des Gesetzgebers (vgl ErläutRV 309 BlgNR 22. GP 8: „[...] weshalb § 224a zumindest für falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunden vorgeschlagen wird“) entgegen. Mag daher § 224a StGB auch über die sich aus internationalen Vorgaben ergebenden Verpflichtungen hinausgehen, so finden sich doch – zumal mit Blick auf die referierte Intention des Gesetzgebers, dessen Regelungskompetenz sich keineswegs auf die „Umsetzung internationaler Vorgaben“ beschränkt (s Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG: „Bundessache ist die Gesetzgebung [und die Vollziehung] in Angelegenheiten des Strafrechtswesens“) – keine Anhaltspunkte für einen planwidrig überschießend weiten Gesetzeswortlaut.

§ 224a StGB erfasst folglich sämtliche in § 224 StGB genannten besonders geschützten Urkunden. Inländische Kfz-Kennzeichentafeln sind kraft der ausdrücklichen Anordnung des § 49 Abs 1 zweiter Satz KFG öffentliche Urkunden und demnach besonders geschützte Urkunden iSd § 224 StGB (vgl auch Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 224 Rz 18 mwN). Falsche oder verfälschte inländische Kennzeichentafeln kommen daher als Tatobjekt des § 224a StGB in Betracht (vgl auch 13 Os 117/10w)

  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 29.11.2019, Gw 207/19b
  • § 224a StGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2020/7

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