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Entscheidung des Außerstreitrichters bei Stimmengleichheit der Miteigentümer

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Bei Uneinigkeit der Miteigentümer in Form der Stimmengleichheit über eine Maßnahme der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung kann die Entscheidung durch den Außerstreitrichter beantragt werden. Der Außerstreitrichter hat eine wichtige Veränderung zu genehmigen, wenn sie offenbar (also eindeutig) vorteilhaft ist. Ob dies der Fall ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls und vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer beurteilt werden. Der Beschluss des Außerstreitrichters ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung.

  • § 835 ABGB
  • § 8 Abs 2 MRG
  • LGZ Wien, 38 R 158/20x, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 834 ABGB
  • § 833 ABGB
  • § 6 Abs 1 MRG
  • WOBL-Slg 2023/51
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 3 Abs 2 Z 3 MRG
  • OGH, 26.05.2021, 8 Ob 41/21v

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