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Unterlassung einer Befristung des Mietvertrages als Sorgfaltsverletzung bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs

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Dem Vermieter kann nicht die Tatsache der Vermietung an sich als Verletzung der zumutbaren Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten vorgeworfen werden, sondern nur, dass er es unterließ, eine zulässige Befristung zu vereinbaren, obwohl zum Zeitpunkt des Abschlusses des unbefristeten Mietvertrages 2013 der Wohnbedarf seiner 1994 und 1996 geborenen Töchter bereits vorhersehbar war.

  • OGH, 04.11.2021, 5 Ob 174/21f
  • § 30 Abs 2 Z 8 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2023/47
  • § 30 Abs 2 Z 3 MRG
  • LGZ Wien, 39 R 115/21g, Zurückweisung der außerordentlichen Revision

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