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Notwendige Konkretisierung einer gerichtlich zu genehmigenden Miteigentumsvermietung

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Soll die Stimme eines Miteigentümers durch die gerichtliche Genehmigung ersetzt werden, um im Miteigentum stehende Wohnungen zu vermieten, so ist die geplante Vermietung zu konkretisieren. Nur so kann festgestellt werden, ob das Vorhaben offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, ist es zwar nicht notwendig, einen schwebend wirksamen Mietvertrag vorzulegen, jedoch muss ein Vertragsentwurf oder zumindest eine hinreichend bestimmte Rechtshandlung vorgelegt werden können.

  • § 835 ABGB
  • BG St. Pölten, 13 Nc 2/20m
  • § 132 Abs 1 AußStrG
  • OGH, 12.05.2021, 6 Ob 40/21g
  • WOBL-Slg 2023/52
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG St. Pölten, 7 R 110/20m

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