Wohnungseigentumsrecht: Gewährleistung, Zession und Verjährung von Individualansprüchen gegen den Bauträger
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 36
- Rechtsprechung, 1268 Wörter
- Seiten 118 -119
- https://doi.org/10.33196/wobl202303011801
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Steht allen Wohnungseigentümern aus ihren individuellen Verträgen gegen den Bauträger gemeinsam ein Anspruch auf das Deckungskapital für die Sanierung bestehender Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses zu, kann jeder einzelne Wohnungseigentümer nur den auf seinen Anteil entfallenden Teil begehren. Der Wohnungseigentümer kann seine die Liegenschaft betreffenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der Eigentümergemeinschaft abtreten (§ 18 Abs 2 Fall 1 WEG).
Durch die Abtretung ändert sich nur die Rechtszuständigkeit, nicht aber der Inhalt der abgetretenen Forderung. Die Rechtsstellung des Schuldners darf durch die Abtretung nicht verschlechtert werden. Der Anspruch bleibt immer derselbe. Daher wird auch der Beginn des Laufs der Verjährung des abgetretenen Anspruchs durch die Abtretung nicht verändert. Die Verjährung ist für jeden einzelnen abgetretenen Anspruch gesondert zu prüfen. Abzustellen ist daher auf die jeweilige Kenntnis der einzelnen Wohnungseigentümer.
- § 1393 ABGB
- OLG Graz, 4 R 207/20y, Zurückweisung des außerordentlichen Revision
- § 1394 ABGB
- OGH, 16.12.2021, 5 Ob 102/21t
- Miet- und Wohnrecht
- § 1392 ABGB
- § 1489 ABGB
- WOBL-Slg 2023/49
- § 18 Abs 2 WEG
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