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Gehilfenzurechnung auf Geschädigtenseite

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Der Auftraggeber eines falschen Gutachtens hat Schadenersatzansprüche ex contractu gegen den Privatsachverständigen, wenn er durch seinen RA einen unberechtigten Vertragsrücktritt gegenüber dem Bauträger erklärt. An der Adäquanz fehlt es nicht, wenn der RA des Auftraggebers unrichtige rechtliche Schlüsse aus dem falschen Gutachten zieht. Bei einer vertraglichen Haftung ist dem geschädigten Gutachtensauftragsgeber ein Mitverschulden des RA nur dann nach § 1313a ABGB analog zuzurechnen, wenn er den RA als Gehilfen eingesetzt hat, um Verpflichtungen oder Obliegenheiten aus einer Sonderverbindung mit dem Schädiger wahrzunehmen.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • WOBL-Slg 2023/55
  • OGH, 20.01.2021, 3 Ob 188/20y
  • § 1304 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1313a ABGB
  • § 1299 ABGB
  • OLG Graz, 4 R 50/20k, Zurückweisung des außerordentlichen Revision

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