


Informationspolitik der Schweizerischen Nationalbank im Rahmen der Geld- und Währungspolitik als hoheitliches Handeln
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 139
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1403 Wörter, Seiten 397-398
30,00 €
inkl MwSt




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Allgemein fehlt die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat, wenn sich der geltend gemachte Anspruch auf einen hoheitlichen Akt dieses Staats bezieht. Solche acta iure imperii sind von privatrechtsgeschäftlichem Handeln des Staats (acta iure gestionis) abzugrenzen, das nicht der Immunität unterliegt. Die Qualifikation erfolgt dabei nicht nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht, sondern nach allgemeinem Völkerrecht. Allgemein sind als acta iure gestionis all jene Akte anzusehen, die auch ein Privatrechtssubjekt, und zwar ohne Unterschied in den Wirkungen und Konsequenzen, gleichermaßen vornehmen könnte.
Die Informationspolitik der (hier: Schweizerischen) Nationalbank im Rahmen der Geld- und Währungspolitik in Bezug auf geldpolitische Entscheidungen und Absichten gehört zum hoheitlichen Bereich iS des Art 27 Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität.
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- JBL 2017, 397
- OLG Innsbruck, 31.05.2016, 5 R 8/16i
- Art 27 Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Art IX EGJN
- OGH, 17.08.2016, 8 Ob 68/16g
- Zivilverfahrensrecht
- LG Feldkirch, 07.04.2016, 57 Cg 3/16b
- Arbeitsrecht
Allgemein fehlt die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat, wenn sich der geltend gemachte Anspruch auf einen hoheitlichen Akt dieses Staats bezieht. Solche acta iure imperii sind von privatrechtsgeschäftlichem Handeln des Staats (acta iure gestionis) abzugrenzen, das nicht der Immunität unterliegt. Die Qualifikation erfolgt dabei nicht nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht, sondern nach allgemeinem Völkerrecht. Allgemein sind als acta iure gestionis all jene Akte anzusehen, die auch ein Privatrechtssubjekt, und zwar ohne Unterschied in den Wirkungen und Konsequenzen, gleichermaßen vornehmen könnte.
Die Informationspolitik der (hier: Schweizerischen) Nationalbank im Rahmen der Geld- und Währungspolitik in Bezug auf geldpolitische Entscheidungen und Absichten gehört zum hoheitlichen Bereich iS des Art 27 Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität.
- JBL 2017, 397
- OLG Innsbruck, 31.05.2016, 5 R 8/16i
- Art 27 Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Art IX EGJN
- OGH, 17.08.2016, 8 Ob 68/16g
- Zivilverfahrensrecht
- LG Feldkirch, 07.04.2016, 57 Cg 3/16b
- Arbeitsrecht