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Produkthaftung: kein neues Endprodukt durch das Verpacken für den Transport

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Das Endprodukt ist das Produkt in jener Form, in der es nach der Verkehrsauffassung für den Vertrieb bestimmt ist und in der es der Abnehmer verwenden kann. Dient die Verpackung eines bereits hergestellten, fertigen Produkts, ohne Einfluss auf die Substanz dieses Produkts zu nehmen, lediglich der Vorbereitung des Transports und der Sicherstellung, dass das Produkt selbst dabei nicht beschädigt wird, und somit bloß dem Produktvertrieb, dann entsteht durch das Verpacken kein neues Endprodukt. Durch die Verwendung mehrerer – für sich allein als fertige Produkte anzusehender – Verpackungsmaterialien entsteht insbesondere kein neues Produkt „Transportverpackung“.

  • OGH, 30.11.2016, 7 Ob 175/16k
  • OLG Linz, 05.08.2016, 11 R 20/16i
  • Öffentliches Recht
  • § 3 PHG
  • § 4 PHG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2017, 394
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Linz, 13.06.2016, 38 Cg 32/15s
  • Arbeitsrecht

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